Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Speisemeisterei Schwäbisch Gmünd (nachfolgend „Speisemeisterei“ genannt) und deren Kunden.
  2. Die AGB der Speisemeisterei gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als die Speisemeisterei ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Speisemeisterei ihre Leistung an den Kunden in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung der Speisemeisterei in Schrittform oder Textform (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) maßgebend.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Angebote der Speisemeisterei sind freibleibend und unverbindlich, sofern in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. Der Auftrag eines Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist die Speisemeisterei berechtigt, den Auftrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Auftrags anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) oder durch Erbringung der Leistung an den Kunden erklärt werden. In der Auftragsbestätigung der Speisemeisterei ist eine verbindliche Annahme zu sehen, es sei denn, die Speisemeisterei erklärt in der Auftragsbestätigung Abweichendes. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Auftragsbestätigung dem Kunden zugeht.
  4. Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung erklärt der Kunde sein uneingeschränktes Einverständnis mit der Auftragsbestätigung. Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen.
  5. Die Speisemeisterei ist berechtigt, den Auftrag des Kunden durch Dritte erfüllen zu lassen, eine Zustimmung des Kunden ist hierfür nicht erforderlich.
  6. Nach Auftragsbestätigung durch die Speisemeisterei sind die vom Kunden gewünschten Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung (z.B. E-Mail, Telefax, Brief) zwischen den Parteien möglich.
  7. Der Kund hat der Speisemeisterei spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung die genaue Personenzahl verbindlich mitzuteilen. Änderungen der Personenzahl nach dieser Frist können bei der Preisberechnung nicht mehr berücksichtigt werden.
  8. Sollten mehr Personen an der Veranstaltung teilnehmen als gemeldet bzw. vertraglich vereinbart, versucht die Speisemeisterei diese kurzfristig unterzubringen, soweit dies die gewählte Location zulässt. In diesem Fall wird die tatsächliche, höhere Personenzahl für die Rechnungsstellung zugrunde gelegt.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Auftragsbestätigung der Speisemeisterei enthält einen vorkalkulierten Gesamtpreis. Der Preis gilt für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Erhöht sich nach Vertragsschluss der tatsächliche Leistungsumfang, so werden die im Vergleich zur Auftragsbestätigung zusätzlichen Leistungen nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
  2. Die Endabrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlich erbrachten Leistungsumfangs. Sie versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der endabgerechnete Betrag ist sofort mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Zahlbar ist der Betrag innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Zahlt der Kunde nicht innerhalb dieser Zahlungsfrist, gerät er mit dem ausstehenden Betrag in Verzug.
  3. Der Kunde hat 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Anzahlung in Höhe von 40 % des in der Auftragsbestätigung vorkalkulierten Gesamtpreises an die Speisemeisterei zu bezahlen. Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn weniger als 6 Wochen, ist die Anzahlung unverzüglich nach Vertragsschluss zu leisten.
  4. Werden vereinbarte Vorauszahlungen nicht fristgerecht geleistet, so behält sich die Speisemeisterei das Recht vor vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Zahlungen, einschließlich der Anzahlung gemäß § 3.3, sind auf das von der Speisemeisterei in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten.
  6. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Die von der Speisemeisterei angebotenen Getränkepauschalen gelten für die Dauer von 8 Stunden. Jede weitere angefangene Stunde wird nach aktuell gültiger Preisliste berechnet.
  8. An Sonn- und Feiertagen berechnen wir einen Aufschlag von 10%.

§ 4 Preisanpassung

  1. Steigen nach Vertragsschluss (Zugang der Auftragsbestätigung) die Einkaufspreise für die bei der Veranstaltung benötigten Lebensmittel oder Getränke, die Preise für anzumietendes Equipment, die Löhne für benötigtes Personal oder externe Dienstleister im Vergleich zu den der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Preisen, so ist die Speisemeisterei berechtigt, dem Kunden die sich aus den Preissteigerungen ergebenden Mehrkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen.
  2. Die sich aus § 4.1 ergebenden Mehrkosten dürfen jedoch 5 % des in der Auftragsbestätigung genannten voraussichtlichen Gesamtpreises zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht übersteigen.

§ 5 Ausführung der Leistungen

  1. Die Speisemeisterei kann die von ihr angebotene Ware, soweit diese saisonal bedingten Verfügbarkeits- und Qualitätsschwankungen unterliegt (z.B. Obst und Gemüse), durch gleichwertige Ware ohne Preisänderung ersetzen. Einer Ankündigung gegenüber dem Kunden bedarf die Ersetzung nur, wenn es sich um eine nicht unerhebliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Bestellung handelt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Ersetzung durch eine gleichwertige Ware nicht möglich ist.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, zu einer Veranstaltung eigene Speisen oder Speisen Dritter ohne Absprache mit der Speisemeisterei mitzubringen.
    • Für durch den Kunden mitgebrachte Speisen übernimmt die Speisemeisterei keinerlei Haftung, insbesondere nicht bezüglich der lebensmitteltechnischen Richtlinien.
    • Für mitgebrachte Speisen und Getränke behalten wir uns vor eine Servicepauschale zu berechnen, diese enthält die Nutzung unseres Geschirrs, Bestecks und Gläsern sowie unsere Dienstleistung.
    • Für mitgebrachte Hochzeitstorten und Kuchen steht in der Regel nur eine begrenzte Kühlkapazität zur Verfügung, daher kann es sein, dass wir die Kuchenanzahl begrenzen müssen. Die Kuchen werden von unserem Personal aufgeschnitten und am Buffet angerichtet, für diesen Service berechnen wir Ihnen eine entsprechende Pauschale.
  3. Getränke in geschlossenen Gebinden darf der Kunde zu einer Veranstaltung nur dann mitbringen, wenn dies zuvor mit der Speisemeisterei vereinbart wurde. Das Mitbringen von Spirituosen jeglicher Art ist dem Kunden nicht gestattet.
  4. Gehört zum Leistungsumfang der Speisemeisterei ein Buffet oder Ähnliches, entscheiden allein die Mitarbeiter der Speisemeisterei oder deren Erfüllungsgehilfen vor Ort, wie lange das Buffet aufgebaut bleibt bzw. wann es wegen drohender mikrobiologischer Veränderungen der angebotenen Speisen abgebaut werden muss. In der Regel wird dies nach 3 bis 3,5 Stunden der Fall sein; bei ungünstigen klimatischen Verhältnissen gegebenenfalls auch früher.
  5. Sollte ein Teil der von der Speisemeisterei angebotenen Speisen nicht verbraucht werden, hat der Kunde keinen Anspruch auf Mitnahme der übrig gebliebenen Speisen.
  6. Alle Abbauarbeiten externer Dienstleister – z.B. DJ oder Band – müssen spätestens 30 Minuten nach Veranstaltungsende abgeschlossen sein.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

  1. Die Speisemeisterei hat nach Schluss der Veranstaltung das Recht, alle bereitgestellten, nicht verzehrten Speisen mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich der Speisen stehen dem Kunden nicht zu. Überlässt die Speisemeisterei dem Kunden auf dessen Wunsch Speisen nach Schluss der Veranstaltung, übernimmt die Speisemeisterei für die Qualität und Beschaffenheit dieser Speisen nach Schluss der Veranstaltung keine weitere Gewähr. Der Verzehr dieser Speisen durch den Kunden oder Dritte erfolgt daher auf eigene Gefahr. Hierauf wird die Speisemeisterei den Kunden bei Überlassung der Speisen hinweisen; übernimmt der Kunde die Speisen nach entsprechendem Hinweis der Speisemeisterei, ist die Haftung der Speisemeisterei für alle aus dem Verzehr dieser Speisen resultierenden Schäden durch Individualvereinbarung – außer bei Vorsatz der Speisemeisterei – ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  2. Möchte der Kunde übriggebliebene Speisen nach Veranstaltungsende mitnehmen, so hat er eigenverantwortlich für entsprechende geeignete Verpackungs- und Transportbehälter zu sorgen. Die Speisemeisterei hält keinerlei Verpackungsmaterialien vor.
  3. Das unter § 6.1 Geregelte gilt bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, mit der Maßgabe, dass täglich nach Veranstaltungsende ein Schluss der Veranstaltung im Sinne von § 6.1 anzunehmen ist.
  4. Nicht verzehrte Speisen, die von der Speisemeisterei als Reserve am Veranstaltungsort vorgehalten wurden, um einen möglichen Mehrbedarf der vereinbarten Anzahl an Personen zu decken, werden dem Kunden nach Schluss der Veranstaltung in keinem Fall überlassen, auch nicht auf Wunsch. Diese unverbrauchten Reservespeisen bleiben stets im Eigentum der Speisemeisterei. Der Kunde hat keine Herausgabe- oder Zurückbehaltungsansprüche bezüglich dieser unverbrauchten Reservespeisen.
  5. Bei nicht vertragsgemäßer Leistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
  6. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. seiner Gäste haften wir für jedes Verschulden. Dies gilt auch bei sonstigen Schäden, wenn wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In allen anderen Fällen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  7. Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.
  8. Die Speisemeisterei haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder Verzögerungen der Leistung, sofern diese durch höhere Gewalt verursacht wurden. Unter höherer Gewalt ist jedes unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflusses der Speisemeisterei liegende Ereignis zu verstehen, welches die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Speisemeisterei ganz oder teilweise unmöglich macht, insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Handlungen, Explosionen, Krieg, Unruhen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, Quarantäne, Embargos, etc.

§ 7 Rückgabe nicht verbrauchbarer Gegenstände

Die von der Speisemeisterei dem Kunden zur Verfügung gestellten nicht verbrauchbaren Gegenstände (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Sonnenschirme, Tische, etc.) sind unverzüglich nach Veranstaltungsende in ordnungsgemäßem Zustand an die Speisemeisterei zurückzugeben. Die Rechte und Pflichten hinsichtlich dieser Gegenstände bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen steht dem Kunden nicht zu.

§ 8 Stornobedingungen

  1. Der Kunde kann bis zur vollständigen Erbringung der Catering-Leistungen den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
  2. Kündigt der Kunde ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, so ist die Speisemeisterei berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; die Speisemeisterei muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Abweichend von § 648 S. 3 BGB wird vermutet, dass der Speisemeisterei die folgenden Prozentsätze der vereinbarten Vergütung, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Catering-Leistung entfällt, zustehen:
    • Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 2 Monate vor der Veranstaltung: 40 %
    • Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 14 Tage vor der Veranstaltung: 70 %
    • Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung: 85 %
    • Kündigt der Kunde den Vertrag weniger als 3 Tage vor der Veranstaltung: 95 %
  3. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit, höhere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen; der Speisemeisterei bleibt die Möglichkeit, niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerb darzulegen. Die Beweislast für die von ihm behauptete Höhe der ersparten Aufwendungen oder den anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb trägt – wie gesetzlich vorgesehen – in jedem Fall der Kunde.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Speisemeisterei und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd, wenn der Kunde
    1. Kaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist;
    1. in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder
    1. sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollten der Vertrag eine Lücke enthalten, so werden hierdurch die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.